§ 1 Allgemeines
Die weibliche Form der Anrede wird verwendet, dies dient der sprachlichen Vereinfachung. Der Behandlungsvertrag gilt gleichermaßen für weibliche, männliche, diverse oder juristische Personen.
§ 2 Leistungen
Während einer Schwangerschaft, sowie nach der Geburt steht dir Hebammenhilfe zu. Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, welcher folgende Leistungen umfasst:
• Beratung
• Schwangerschaftsvorsorge einschließlich Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen
• Hilfeleistung in der Schwangerschaft
• CTG- Überwachung bei Notwendigkeit
• Wochenbettbetreuung nach der Geburt (auch Hausbesuche)
• Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings
u.a.
Den konkreten Leistungsumfang bestimmt die Klientin selbst.
Die Geburtsbegleitung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 3 Übernahme der Kosten
Die Leistungen werden von den Hebammen des Geburtshauses Ulm oder deren Vertretung direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet. Die Klientin ist verpflichtet, den Erhalt der jeweiligen Leistung durch ihre Unterschrift auf der vorgelegten Versichertenbestätigung oder per elektronischer Leistungsbestätigung zu quittieren. Kommt die Klientin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, stellt das Geburtshaus die betreffende(n) Leistung(en) der Klientin privat in Rechnung. Besteht beim Abschluss des Vertrages und während des Leistungszeitraumes kein gültiges Versicherungsverhältnis, oder macht die Klientin dazu unwahre Angaben, hat sie die erbrachten Leistungen privat zu vergüten.
Falls die Inanspruchnahme der Hebammen des Geburtshauses nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die umschriebenen Leistungen nach §134 SBG V übersteigt, erklärt sich die Klientin bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen. Gleiches gilt für außerordentlich anfallende Wegegelder, sofern diese nicht von der Krankenkasse der Klientin übernommen werden.
Sollte während des Betreuungszeitraums ein Wechsel der Krankenversicherung erfolgen, ist die Hebamme hierüber unverzüglich und rechtzeitig vor dem Wechsel zu informieren. Die neuen Versicherungsdaten sind zeitnah zur Verfügung zu stellen, um eine reibungslose Abrechnung der erbrachten Leistungen zu gewährleisten.
§ 3 Privatversicherte
Im Fall einer privaten Krankenversicherung werden die Leistungen der Klientin nach der gültigen Privat-Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Die Klientin ist zur fristgerechten Zahlung verpflichtet, unabhängig von der Erstattung der Krankenversicherung bzw. Beihilfe. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 € berechnet.
Über den Umfang der erstattungsfähigen Leistungen, sowie zu den Besonderheiten der Abrechnung mit den privaten Krankenversicherungen sollte sich die Klientin vorab mit diesen in Verbindung setzten und Ihren Leistungsanspruch abklären lassen.
§ 4 Haftung
Die Hebammen haften für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebammen im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
Sofern eine Ärztin/ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebammen haften nicht für die ärztlich veranlassten Leistungen.
§ 5 Telefonische Erreichbarkeit
Die telefonische Erreichbarkeit der Hebammen ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr. Falls die Hebamme verhindert ist, kann auf dem Anrufbeantworter um einen Rückruf gebeten werden.
An Wochenenden ist die diensthabende Hebamme von 08:00 bis 12:00 Uhr erreichbar.
Eine ständige Erreichbarkeit wird nicht garantiert. In dringenden Fällen wendet sich die Klientin unverzüglich an eine Kinderärztin, an einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder den Notruf 112.
Kurznachrichten (SMS, Messenger-Nachrichten) und E-Mails werden nicht vergütet. Für Anliegen, Fragen oder Terminabsprachen ist daher eine telefonische Kontaktaufnahme notwendig.
§ 6 Terminvergabe und Terminverlegung
Die Terminvergabe ist nach Absprache möglich.
Da Hebammenhilfe nicht planbar ist, können zeitliche Schwankungen entstehen, weshalb sich die vereinbarten Termine grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 60 Minuten verstehen. Gelegentlich können durch berufsbedingte unplanmäßige Einsätze Termine nicht wahrgenommen werden. In solchen Fällen wird der Klientin so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprochen.
Nimmt die Klientin den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen ggf. zuzüglich Wegegeld privat in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klientin das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
§ 7 Vertretungsregelung
In Urlaubs-, Fortbildungs- und Krankheitszeiten vertritt sich das Hebammenteam gegenseitig, allerdings kann eine Vertretung nicht immer gewährleistet werden.
§ 8 Medizinische Unterlagen
Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Person, sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z. B. Kostenträger) übermittelt.
Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Klientin vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebammen unterliegen der Schweigepflicht und beachten die Bestimmungen des Datenschutzes.
Im Falle der Hinzuziehung ärztlicher Hilfe stellt die Hebamme der weiter- oder mitbetreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von schwangerer Person und Kind erforderlich sind. Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten an die vertretende Hebamme stimmt die Klientin hiermit ausdrücklich zu. Alle Daten, die zur Abrechnung der erbrachten Leistung notwendig sind, werden unter Berücksichtigung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an die Krankenkasse übermittelt. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden.
§ 9 Sonstige Regelungen
Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten als vereinbart.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
Die Klientin bestätigt die Richtigkeit ihrer Angaben, sowie den Erhalt dieses Behandlungsvertrages und der Datenschutzerklärung. Änderungen dieser Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.