1. Art und Zweck der Datenverarbeitung
Die Hebamme erhebt, verarbeitet und nutzt im Rahmen der Hebammentätigkeit
personenbezogene Daten der Patientin sowie der in die Betreuung involvierten
(ungeborenen/geborenen) Kinder. Dabei handelt es sich neben Angaben zu Ihrer
Person und den relevanten Sozialdaten (Name, Kontaktdaten, Versichertendaten, etc.)
auch um die für die Betreuung relevanten Gesundheitsdaten. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung Ihrer Daten ist Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO in Verbindung mit § 22 Abs. 1
Nr. 1 lit. b BDSG nF (Versorgung im Gesundheitsbereich) oder – sofern Ihre
ausdrückliche Einwilligung erforderlich sein sollte – Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO.
Für die Durchführung der Abrechnung kann die Hebamme eine externe
Abrechnungsstelle in Anspruch nehmen. In diesem Fall übermittelt sie die
abrechnungsrelevanten Patientendaten an die Abrechnungsstelle. Rechtsgrundlage
hierfür ist bei Abrechnung mit den gesetzlichen Kostenträgern §§ 301a, 302 SGB V.
Bei privat Krankenversicherten oder im Falle der Inanspruchnahme von nicht seitens
der GKV erstattungsfähigen Leistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der
Patientin.
2. Empfänger Ihrer Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden nur dann an Dritte übermittelt, wenn dies zur
Durchführung des Behandlungsvertrages (insb. Vertretung), zur Klärung von
medizinischen und sich aus Ihrem Versicherungsverhältnis ergebenden Fragen und
zur Abrechnung der erbrachten Leistungen erforderlich ist und die Patientin der
Weitergabe einwilligt oder eine rechtliche Grundlage diese gestattet.
Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten sind insbesondere
Abrechnungsdienstleister, gesetzliche Kostenträger, Labore und ggf. Ärzt*innen.
Im Ausnahmefall ist die Hebamme gesetzlich verpflichtet, Ihre personenbezogenen
Daten weiteren Empfängern zu übermitteln, wie etwa bei der Mitteilung an Behörden
zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.
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3. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden grundsätzlich nur so lange verarbeitet und
gespeichert, wie dies für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
erforderlich ist. Nach der Rechnungsstellung müssen die entsprechenden Nachweise
aufgrund der steuerrechtlichen Regelungen (§ 14b UStG) zehn Jahre aufbewahrt
werden. Zusätzlich besteht im Rahmen der Hebammenberufsordnung die
Verpflichtung, eine Dokumentation Ihrer Betreuung für 10 Jahre aufzubewahren.
Darüber hinaus ist die Hebamme aufgrund der Regelung in § 199 Abs. 2 BGB dazu
berechtigt, Dokumentationsunterlagen bis zu 30 Jahre aufzubewahren.
4. Ihre Datenschutzrechte
Sie haben gegenüber der Hebamme das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person
gespeicherten personenbezogenen Daten, auf Übermittlung der Sie betreffenden
Daten, auf Berichtigung unrichtiger Daten, auf Löschung sowie auf Einschränkung der
Verarbeitung. Einem Verlangen nach Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
können jedoch ggfs. gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die
Hebamme personenbezogene Daten zur Wahrung berechtigter Interessen
verarbeitet, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, sofern sich nach Ihrer
Auffassung aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die der Verarbeitung
entgegenstehen.
Hierüber hinaus haben Sie das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde für den
Datenschutz zu
beschweren.
Eine Übersicht der zuständigen Datenschutzbehörden finden Sie unter:
https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.htmlren.
§ 1 Allgemeines
Die weibliche Form der Anrede wird verwendet, dies dient der sprachlichen Vereinfachung. Der Behandlungsvertrag gilt gleichermaßen für weibliche, männliche, diverse oder juristische Personen.
§ 2 Leistungen
Während einer Schwangerschaft, sowie nach der Geburt steht dir Hebammenhilfe zu. Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, welcher folgende Leistungen umfasst:
• Beratung
• Schwangerschaftsvorsorge einschließlich Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen
• Hilfeleistung in der Schwangerschaft
• CTG- Überwachung bei Notwendigkeit
• Wochenbettbetreuung nach der Geburt (auch Hausbesuche)
• Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings
u.a.
Den konkreten Leistungsumfang bestimmt die Klientin selbst.
Die Geburtsbegleitung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 3 Übernahme der Kosten
Die Leistungen werden von den Hebammen des Geburtshauses Ulm oder deren Vertretung direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet. Die Klientin ist verpflichtet, den Erhalt der jeweiligen Leistung durch ihre Unterschrift auf der vorgelegten Versichertenbestätigung oder per elektronischer Leistungsbestätigung zu quittieren. Kommt die Klientin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, stellt das Geburtshaus die betreffende(n) Leistung(en) der Klientin privat in Rechnung. Besteht beim Abschluss des Vertrages und während des Leistungszeitraumes kein gültiges Versicherungsverhältnis, oder macht die Klientin dazu unwahre Angaben, hat sie die erbrachten Leistungen privat zu vergüten.
Falls die Inanspruchnahme der Hebammen des Geburtshauses nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die umschriebenen Leistungen nach §134 SBG V übersteigt, erklärt sich die Klientin bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen. Gleiches gilt für außerordentlich anfallende Wegegelder, sofern diese nicht von der Krankenkasse der Klientin übernommen werden.
Sollte während des Betreuungszeitraums ein Wechsel der Krankenversicherung erfolgen, ist die Hebamme hierüber unverzüglich und rechtzeitig vor dem Wechsel zu informieren. Die neuen Versicherungsdaten sind zeitnah zur Verfügung zu stellen, um eine reibungslose Abrechnung der erbrachten Leistungen zu gewährleisten.
§ 3 Privatversicherte
Im Fall einer privaten Krankenversicherung werden die Leistungen der Klientin nach der gültigen Privat-Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Die Klientin ist zur fristgerechten Zahlung verpflichtet, unabhängig von der Erstattung der Krankenversicherung bzw. Beihilfe. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 € berechnet.
Über den Umfang der erstattungsfähigen Leistungen, sowie zu den Besonderheiten der Abrechnung mit den privaten Krankenversicherungen sollte sich die Klientin vorab mit diesen in Verbindung setzten und Ihren Leistungsanspruch abklären lassen.
§ 4 Haftung
Die Hebammen haften für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebammen im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
Sofern eine Ärztin/ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebammen haften nicht für die ärztlich veranlassten Leistungen.
§ 5 Telefonische Erreichbarkeit
Die telefonische Erreichbarkeit der Hebammen ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr. Falls die Hebamme verhindert ist, kann auf dem Anrufbeantworter um einen Rückruf gebeten werden.
An Wochenenden ist die diensthabende Hebamme von 08:00 bis 12:00 Uhr erreichbar.
Eine ständige Erreichbarkeit wird nicht garantiert. In dringenden Fällen wendet sich die Klientin unverzüglich an eine Kinderärztin, an einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder den Notruf 112.
Kurznachrichten (SMS, Messenger-Nachrichten) und E-Mails werden nicht vergütet. Für Anliegen, Fragen oder Terminabsprachen ist daher eine telefonische Kontaktaufnahme notwendig.
§ 6 Terminvergabe und Terminverlegung
Die Terminvergabe ist nach Absprache möglich.
Da Hebammenhilfe nicht planbar ist, können zeitliche Schwankungen entstehen, weshalb sich die vereinbarten Termine grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 60 Minuten verstehen. Gelegentlich können durch berufsbedingte unplanmäßige Einsätze Termine nicht wahrgenommen werden. In solchen Fällen wird der Klientin so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprochen.
Nimmt die Klientin den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen ggf. zuzüglich Wegegeld privat in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klientin das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
§ 7 Vertretungsregelung
In Urlaubs-, Fortbildungs- und Krankheitszeiten vertritt sich das Hebammenteam gegenseitig, allerdings kann eine Vertretung nicht immer gewährleistet werden.
§ 8 Medizinische Unterlagen
Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Person, sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z. B. Kostenträger) übermittelt.
Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Klientin vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebammen unterliegen der Schweigepflicht und beachten die Bestimmungen des Datenschutzes.
Im Falle der Hinzuziehung ärztlicher Hilfe stellt die Hebamme der weiter- oder mitbetreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von schwangerer Person und Kind erforderlich sind. Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten an die vertretende Hebamme stimmt die Klientin hiermit ausdrücklich zu. Alle Daten, die zur Abrechnung der erbrachten Leistung notwendig sind, werden unter Berücksichtigung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an die Krankenkasse übermittelt. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden.
§ 9 Sonstige Regelungen
Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten als vereinbart.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
Die Klientin bestätigt die Richtigkeit ihrer Angaben, sowie den Erhalt dieses Behandlungsvertrages und der Datenschutzerklärung. Änderungen dieser Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Spotřebitelé mají právo na odstoupení od smlouvy za následujících podmínek: Spotřebitelem je každá fyzická osoba, která uzavírá právní transakci za účelem, který nelze převážně přičíst ani její obchodní nebo samostatné profesní činnosti. Praxe porodní asistentky/porodní asistentky upozorňuje účastníka na následující: Tuto smlouvu máte právo zrušit do 14 dnů bez udání důvodů. Výpovědní lhůta je 14 dnů ode dne uzavření smlouvy. Abyste mohli uplatnit své právo na odstoupení od smlouvy, musíte o svém rozhodnutí odstoupit od této smlouvy informovat porodní asistentku prostřednictvím jasného prohlášení (například dopisem zaslaným poštou nebo e-mailem). Aby byla dodržena lhůta pro odstoupení od smlouvy, postačí, když zašlete oznámení o uplatnění práva na odstoupení od smlouvy před uplynutím lhůty pro odstoupení od smlouvy.
Důsledky odvolání
Porodní asistentka/praxe porodní asistentky musí neprodleně vrátit všechny přijaté platby od účastnice, nejpozději však do 14 dnů ode dne, kdy bylo doručeno oznámení o odvolání. Pokud účastník požádal o zahájení služby během lhůty pro zrušení, musí účastnice zaplatit praxi porodní asistentky přiměřenou částku, která odpovídá podílu služby, která byla do tohoto okamžiku využita.